Artikel 22a VO (EU) 2018/1727

Sicherheit der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust

(1) Die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust im Rahmen dieser Verordnung erfolgt über das dezentrale IT-System. Das in Artikel 23 genannte Fallbearbeitungssystem wird mit einem Netzwerk von unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats und Eurojusts betriebenen IT-Systemen und interoperablen e-CODEX-Zugangspunkten verbunden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht (im Folgenden „dezentrales IT-System” ).

(2) Ist ein Informationsaustausch gemäß Absatz 1 infolge der Nichtverfügbarkeit des dezentralen IT-Systems oder infolge außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird er mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt. Die Mitgliedstaaten und Eurojust stellen sicher, dass das alternative Kommunikationsmittel zuverlässig ist und ein gleichwertiges Sicherheits- und Datenschutzniveau bietet.

(3) Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln Eurojust die Informationen, auf die in den Artikeln 21 und 21a der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, aus den nationalen Registern halbautomatisch und auf eine strukturierte Weise. Die Einzelheiten für eine solche Übermittlung werden von der Kommission im Benehmen mit Eurojust durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 22b der vorliegenden Verordnung festgelegt. In diesem Durchführungsrechtsakt werden insbesondere das Format der übermittelten Daten nach Anhang III Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen technischen Standards für die Übermittlung der Daten sowie die digitalen Verfahrensstandards gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), festgelegt.

(4) Die Kommission ist für die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware verantwortlich, für deren Einsatz sich Mitgliedstaaten und Eurojust als ihr Back-End-System entscheiden können. Diese Referenzimplementierungssoftware ist modular aufgebaut, d. h., die Software sollte getrennt von den e CODEX-Komponenten, die für den Anschluss an das dezentrale IT-System erforderlich sind, geliefert werden und in separaten Paketen enthalten sein. Mit diesem Aufbau wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre bestehenden nationalen Infrastrukturen für die Kommunikation im Justizbereich für die Zwecke grenzüberschreitender Verwendung zu verbessern, und Eurojust ermöglicht, ihr Fallbearbeitungssystem mit dem dezentralen IT-System zu verbinden.

(5) Die Kommission stellt die Referenzimplementierungssoftware sowie die entsprechende Wartung und Unterstützung kostenfrei bereit. Die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(6) Die Mitgliedstaaten und Eurojust tragen ihre jeweiligen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines autorisierten e-CODEX-Zugangspunkts gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/850 sowie für die Einrichtung und Anpassung ihrer einschlägigen IT-Systeme, um sie mit den Zugangspunkten interoperabel zu machen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 1).

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