Artikel 22b VO (EU) 2018/1727
Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
(1) Zur Einrichtung und Verwendung des für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:
- a)
- die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
- b)
- die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
- c)
- die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und hohen Cybersicherheitsstandards bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
- d)
- die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;
- e)
- die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden bis 1. November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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