Artikel 23 VO (EU) 2018/1727

Fallbearbeitungssystem

(1) Für die Verwaltung von in Anhang II aufgeführten operativen personenbezogenen Daten, in Anhang III aufgeführten Daten und nicht personenbezogenen Daten richtet Eurojust ein Fallbearbeitungssystem ein.

(2) Das Fallbearbeitungssystem dient folgenden Zwecken:

a)
Hilfe bei der Durchführung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust unterstützt;
b)
Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie ihres sicheren Austauschs;
c)
Ermöglichung des Abgleichs von Informationen und der Ermittlung von Verbindungen zwischen Fällen;
d)
Ermöglichung der Datenextraktion für operative und statistische Zwecke;
e)
Erleichterung der Überwachung, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten rechtmäßig ist und mit dieser Verordnung und den geltenden Datenschutzvorschriften im Einklang steht.

(3) Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates(1) Bezug genommen wird, und gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auch an andere gesicherte Kommunikationskanäle, angebunden werden.

(4) Wurde Eurojust Zugang zu Daten in oder aus anderen Informationssystemen der Union gewährt, die durch andere Rechtsakte der Union eingerichtet wurden, so kann Eurojust das Fallbearbeitungssystem nutzen, um auf Daten in diesen Informationssystemen zuzugreifen oder eine Verbindung zu diesen Informationssystemen zum Zwecke der Abfrage und Verarbeitung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, herzustellen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und im Einklang mit den Rechtsakten der Union zur Einrichtung dieser Informationssysteme erfolgt.

(5) Durch die Absätze 3 und 4 werden die Zugangsrechte, die Eurojust gemäß den Rechtsakten der Union zur Einrichtung dieser Systeme gewährt werden, nicht auf andere Informationssysteme der Union ausgeweitet.

(6) Die nationalen Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen nach dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu den im Fallbearbeitungssystem verwalteten personenbezogenen Daten.

(7) Eurojust legt für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem an.

Die nationalen Mitglieder können vorübergehend personenbezogene Daten speichern und analysieren, um zu klären, ob diese Daten für die Aufgaben von Eurojust relevant sind und in das Fallbearbeitungssystem aufgenommen werden können. Diese Daten können für die Dauer von bis zu drei Monaten gespeichert werden.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).

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