Artikel 24 VO (EU) 2018/1727
Verwaltung der Informationen im Fallbearbeitungssystem
(1) Das nationale Mitglied speichert die ihm gemäß dieser Verordnung oder anderen anwendbaren Rechtsakten übermittelten Informationen im Fallbearbeitungssystem.
Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der von diesem nationalen Mitglied bearbeiteten Daten verantwortlich.
(2) Das nationale Mitglied entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugang zu den Informationen beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern, Verbindungsstaatsanwälten bei Eurojust, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird.
(3) Wenn eine Verbindung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurde, gibt das nationale Mitglied im Benehmen mit den nationalen Behörden in allgemeiner oder besonderer Form die gegebenenfalls für die weitere Bearbeitung, den Zugang und die Übermittlung der Informationen geltenden Einschränkungen an.
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