Artikel 25 VO (EU) 2018/1727

Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1) Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c haben nur Zugriff auf:

a)
Daten, für die das nationale Mitglied ihres Mitgliedstaats verantwortlich ist;
b)
Daten, für die nationale Mitglieder anderer Mitgliedstaaten verantwortlich sind und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, es sei denn, das für die Daten verantwortliche nationale Mitglied hat diesen Zugriff verweigert.

(2) Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Einschränkungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, in welchem Umfang Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c in seinem Mitgliedstaat der Zugriff gewährt wird.

(3) Auf nach Artikel 21a übermittelte Daten darf auf nationaler Ebene nur von nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c zugegriffen werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann nach Konsultation seines nationalen Mitglieds entscheiden, dass Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c innerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beschränkungen Informationen, die ihren Mitgliedstaat betreffen, in das Fallbearbeitungssystem eingeben dürfen. Solche Eingaben unterliegen der Validierung durch das jeweilige nationale Mitglied. Das Kollegium legt die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des vorliegenden Absatzes fest. Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Umsetzung des vorliegenden Absatzes beschlossen haben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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