Artikel 26 VO (EU) 2018/1727
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust
(1) Diese Verordnung sowie Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 finden auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust Anwendung. Die Verordnung (EU) 2018/1725 findet mit Ausnahme ihres Kapitels IX auf die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Eurojust Anwendung.
(2) Verweise auf „geltende Datenschutzvorschriften” in dieser Verordnung sind als Bezugnahme auf die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Datenschutzbestimmungen zu verstehen.
(3) Die in dieser Verordnung enthaltenen Datenschutzvorschriften über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten gelten als besondere Datenschutzvorschriften gegenüber den allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725.
(4) Eurojust setzt in den Datenschutzvorschriften seiner Geschäftsordnung die Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten fest.
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