Artikel 3 VO (EU) 2018/1727

Zuständigkeit von Eurojust

(1) Eurojust ist für die in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten zuständig. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung 2017/1939 übernommen hat, übt Eurojust jedoch seine Zuständigkeit nicht in Bezug auf Straftaten aus, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausübt, es sei denn, es handelt sich um solche Fälle, an denen auch Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA nicht teilnehmen, und diese Mitgliedstaaten oder die EUStA stellen einen entsprechenden Antrag.

(2) Eurojust übt seine Zuständigkeit für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Fällen aus, an denen zwar Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, in Bezug auf die die EUStA aber über keine Zuständigkeit verfügt oder entscheidet, ihre Zuständigkeit nicht auszuüben.

Eurojust, die EUStA und die betreffenden Mitgliedstaaten sind zur Rücksprache und zur Zusammenarbeit untereinander angehalten, um die Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Absatz durch Eurojust zu erleichtern. Die praktischen Einzelheiten der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dem vorliegenden Absatz werden durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 47 Absatz 3 geregelt.

(3) Bei anderen als den in Anhang I genannten Arten von Straftaten kann Eurojust ferner im Einklang mit seinen Aufgaben die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterstützen.

(4) Eurojust ist für Straftaten zuständig, die mit den in Anhang I aufgeführten Straftaten im Zusammenhang stehen. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten folgende Kategorien:

a)
Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der in Anhang I aufgeführten schweren Straftaten zu beschaffen;
b)
Straftaten, die begangen werden, um die in Anhang I aufgeführten schweren Straftaten zu erleichtern oder zu begehen;
c)
Straftaten, die begangen werden, um dafür zu sorgen, dass diejenigen, die die in Anhang I aufgeführten schweren Straftaten begehen, straflos bleiben.

(5) Eurojust kann auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat oder einen Mitgliedstaat und eine Organisation betreffen, sofern mit diesem Drittstaat oder dieser Organisation ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 52 geschlossen worden ist oder sofern im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.

Die Entscheidung darüber, ob und wie Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation Rechtshilfe leisten, bleibt — vorbehaltlich des anwendbaren nationalen, Unions- oder Völkerrechts — ausschließlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überlassen.

(6) Auf Ersuchen entweder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission kann Eurojust Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat berühren, aber Auswirkungen auf der Ebene der Union haben. Bevor Eurojust auf Ersuchen der Kommission tätig wird, sollte Eurojust die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats konsultieren. Diese zuständige Behörde kann innerhalb einer von Eurojust gesetzten Frist Einspruch dagegen erheben, dass Eurojust das Ersuchen erledigt Sie hat ihren Standpunkt in jedem Einzelfall zu begründen.

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