Artikel 4 VO (EU) 2018/1727
Operative Aufgaben von Eurojust
(1) Eurojust
- a)
- unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen Eurojust Kenntnis erlangt hat, dass sie Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten berühren könnten;
- b)
- unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung einer optimalen Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;
- c)
- unterstützt die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen;
- d)
- arbeitet mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatenbank und Beiträge zur Verbesserung dieser Datenbank;
- e)
- arbeitet in seinem Zuständigkeitsbereich eng mit der EUStA zusammen;
- f)
- leistet operative, technische und finanzielle Unterstützung bei grenzübergreifenden Maßnahmen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen.
- g)
- unterstützt die von Europol und anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entwickelten spezialisierten Zentren der Union und nimmt an ihnen teil, soweit dies sachgerecht ist;
- h)
- arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit den Netzwerken zusammen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet wurden, der im Rahmen von Titel V AEUV geregelt wird;
- i)
- unterstützt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der in Anhang I aufgeführten Formen schwerer Kriminalität;
- j)
- unterstützt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, einschließlich durch die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit diesen Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, und ermöglicht den Austausch derartiger Beweismittel mit oder die anderweitige direkte Bereitstellung an die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann Eurojust die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen,
- a)
- zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten;
- b)
- sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;
- c)
- eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;
- d)
- ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;
- e)
- alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann;
- f)
- besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;
- g)
- alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Eurojust kann ferner
- a)
- Europol Stellungnahmen vorlegen, die auf Analysen von Europol basieren;
- b)
- logistische Unterstützung leisten, unter anderem bei der Übersetzung, dem Dolmetschen und der Organisation von Koordinierungssitzungen.
(4) Können sich zwei oder mehrere Mitgliedstaaten nicht darauf einigen, welcher von ihnen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder b ein Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren einleiten soll, gibt Eurojust eine schriftliche Stellungnahme zu dem Fall ab. Eurojust leitet die Stellungnahme unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaaten zu.
(5) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative gibt Eurojust eine schriftliche Stellungnahme zu wiederkehrenden Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit ab, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, sofern diese Fälle nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden können. Eurojust übermittelt den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Stellungnahme.
(6) Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats antworten unverzüglich auf die Ersuchen von Eurojust gemäß Absatz 2 und auf die schriftlichen Stellungnahmen gemäß Absatz 4 oder 5. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können es ablehnen, solchen Ersuchen stattzugeben oder den schriftlichen Stellungnahmen zu folgen, wenn dies wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Erfolg einer laufenden Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde.
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