Artikel 5 VO (EU) 2018/1727

Wahrnehmung der operativen und sonstigen Aufgaben

(1) Bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahmen handelt Eurojust durch ein oder mehrere betroffene nationale Mitglieder. Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels konzentriert sich das Kollegium auf operative Fragen und auf jede sonstige Frage, die unmittelbar mit operativen Angelegenheiten verknüpft ist. Mit Verwaltungsangelegenheiten wird das Kollegium nur dann befasst, wenn dies zur Erfüllung seiner operativen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Eurojust handelt als Kollegium

a)
bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahmen,

i)
wenn ein oder mehrere nationale Mitglieder, die von einer von Eurojust behandelten Angelegenheit betroffen sind, dies verlangen;
ii)
wenn es um Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten betreffen könnten;

b)
bei allen in Artikel 4 Absätze 3, 4 oder 5 genannten Maßnahmen;
c)
wenn es um eine die Erreichung seiner operativen Ziele betreffende allgemeine Frage geht;
d)
wenn der jährliche Haushaltsplan von Eurojust angenommen wird, wobei die Entscheidung durch eine Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erfolgt;
e)
wenn das in Artikel 15 genannte Programm oder der Jahresbericht über die Tätigkeit von Eurojust angenommen werden, wobei die Entscheidung durch eine Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erfolgt;
f)
bei der Wahl oder Entlassung des Präsidenten und der Vizepräsidenten gemäß Artikel 11;
g)
bei der Ernennung des Verwaltungsdirektors oder gegebenenfalls bei der Verlängerung von dessen Amtszeit oder bei seiner Amtsenthebung gemäß Artikel 17;
h)
beim Abschließen von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 52;
i)
beim Erlass von Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder, auch im Zusammenhang mit ihrer Interessenerklärung;
j)
bei der Annahme von Strategieberichten, Grundsatzpapieren, Leitlinien für die nationalen Behörden und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der operativen Arbeit von Eurojust, sofern diese Dokumente strategischer Art sind;
k)
bei der Ernennung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten gemäß Artikel 53;
l)
beim Erlass aller Beschlüsse, die nach dieser Verordnung nicht ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen sind oder für die nicht nach Artikel 18 der Verwaltungsdirektor zuständig ist;
m)
wenn andere Bestimmungen dieser Verordnung dies vorsehen.

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gibt Eurojust an, ob die Aufgaben von einem oder mehreren nationalen Mitgliedern oder vom Kollegium wahrgenommen werden.

(4) Im Einklang mit seinem operativen Bedarf kann das Kollegium dem Verwaltungsdirektor und dem Verwaltungsrat weitere als die in den Artikeln 16 und 18 vorgesehenen Verwaltungsaufgaben übertragen.

In Ausnahmefällen kann das Kollegium entscheiden, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Verwaltungsdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend auszusetzen und die Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Verwaltungsdirektor zu übertragen.

(5) Das Kollegium nimmt die Geschäftsordnung von Eurojust mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder an. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, wird die Entscheidung mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Geschäftsordnung von Eurojust wird vom Rat im Wege von Durchführungsrechtsakten gebilligt.

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