Artikel 37 VO (EU) 2018/1727

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1) Eurojust stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Eurojust unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 38, indem es die hierfür erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Eurojust stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Weisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verwaltungsrat wegen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Kollegium über Themen im Zusammenhang mit operativen personenbezogenen Daten und dem Verwaltungsrat im Zusammenhang mit verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten Bericht.

(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Abberufung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit.

(6) Der Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind nach Artikel 72 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter, der betreffende Personalausschuss sowie jede natürliche Person können den Datenschutzbeauftragten zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zurate ziehen, ohne den Dienstweg einzuhalten. Niemand darf benachteiligt werden, weil er dem Datenschutzbeauftragten eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht und einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 dargelegt hat.

(8) Nach seiner Benennung ist der Datenschutzbeauftragte durch Eurojust beim EDSB einzutragen.

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