Artikel 38 VO (EU) 2018/1727

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)
Er stellt in unabhängiger Weise sicher, dass Eurojust die Datenschutzvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die einschlägigen Datenschutzvorschriften in der Geschäftsordnung von Eurojust einhält; dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725, anderer Unions- oder nationaler Datenschutzvorschriften sowie der Strategien von Eurojust für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung des an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Personals und diesbezüglicher Überprüfungen;
b)
er unterrichtet und berät Eurojust und das Personal, das Verarbeitungen personenbezogener Daten durchführt, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie nach sonstigen Unions- oder nationalen Datenschutzvorschriften;
c)
auf Anfrage leistet er Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und überwacht ihre Durchführung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2018/1725;
d)
er stellt sicher, dass die Übermittlung und der Erhalt von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung von Eurojust festzulegenden Bestimmungen erfasst werden;
e)
er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Eurojust zusammen;
f)
er arbeitet mit dem EDSB zusammen;
g)
er stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die ihnen nach dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zustehenden Rechte informiert werden;
h)
er fungiert als Anlaufstelle für den EDSB in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725, und leistet gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen;
i)
auf Anfrage leistet er Beratung im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 92 bzw. 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
j)
er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat, dem Kollegium und dem EDSB.

(2) Der Datenschutzbeauftragte nimmt in Bezug auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Aufgaben wahr.

(3) Der Datenschutzbeauftragte und die Bediensteten von Eurojust, die den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, haben Zugang zu den von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder von Artikel 3 und von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, unterrichtet er den Exekutivausschuss und ersucht diesen, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, befasst der Datenschutzbeauftragte den EDSB.

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