Artikel 42 VO (EU) 2018/1727

Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden

(1) Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der EDSB eng mit den nationalen Kontrollbehörden zusammen, vor allem, wenn der EDSB oder eine nationale Kontrollbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Eurojust feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird eine koordinierte Überwachung gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt.

(3) Der EDSB unterrichtet die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig umfassend über alle Fragen, die sie unmittelbar betreffen oder in sonstiger Hinsicht für sie relevant sind. Auf ein Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden unterrichtet der EDSB sie über spezifische Fragen.

(4) In Fällen, die Daten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen, einschließlich der in Artikel 43 Absatz 3 genannten Fälle, konsultiert der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden. Der EDSB trifft keinen Beschluss zur Einleitung weiterer Maßnahmen, bevor nicht diese nationalen Kontrollbehörden den EDSB von ihrem Standpunkt innerhalb einer vom EDSB gesetzten Frist in Kenntnis gesetzt haben. Diese Frist nicht kürzer als ein Monat oder länger als drei Monate sein. Der EDSB trägt dem Standpunkt der nationalen Kontrollbehörden weitestgehend Rechnung. Beabsichtigt der EDSB, deren Standpunkt nicht zu berücksichtigen, teilt er ihnen dies unter Angabe der Gründe mit und befasst den EDSB mit der Angelegenheit.

Liegt nach Auffassung des EDSB eine besondere Dringlichkeit vor, kann er umgehend tätig werden. In solchen Fällen informiert der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden ohne Verzug und begründet die von ihm festgestellte Dringlichkeit und seine in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen.

(5) Die nationalen Kontrollbehörden halten den EDSB auf dem Laufenden über die von ihnen getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Übermittlung, den Abruf oder jede andere Mitteilung operativer personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten.

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