Artikel 43 VO (EU) 2018/1727
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim EDSB in Bezug auf operative personenbezogene Daten
(1) Jede betroffene Person hat das Recht, beim EDSB eine Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender operativer personenbezogener Daten durch Eurojust nicht mit dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 in Einklang steht.
(2) Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 31, 32 oder 33 dieser Verordnung oder den Artikeln 80, 81 oder 82 der Verordnung (EU) 2018/1725, konsultiert der EDSB die nationalen Kontrollbehörden oder die zuständige Justizbehörde des übermittelnden Mitgliedstaats oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Wenn der EDSB seine Entscheidung trifft, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, trägt er der Stellungnahme der nationalen Kontrollbehörde oder der zuständigen Justizbehörde Rechnung.
(3) Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt hat, vergewissern sich der EDSB und die nationale Kontrollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, dass die erforderliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(4) Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die Eurojust von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen übermittelt wurden, oder die Verarbeitung von Daten, die Eurojust aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat, vergewissert sich der EDSB, dass Eurojust die erforderliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
(5) Der EDSB unterrichtet die betroffene Person über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis der Beschwerde und der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 44.
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