Artikel 45 VO (EU) 2018/1727

Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1) Eurojust verarbeitet operative personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die Daten übermittelt hat oder von wo die Daten abgefragt wurden.

(2) Die Verantwortung für die Richtigkeit operativer personenbezogener Daten liegt bei

a)
Eurojust für operative personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat oder von einem Organ, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union übermittelt wurden, falls die übermittelten Daten im Verlaufe der Datenverarbeitung durch Eurojust verändert wurden,
b)
den Mitgliedstaaten bzw. den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die die Daten an Eurojust übermittelt haben, falls die übermittelten Daten im Verlaufe der Datenverarbeitung durch Eurojust nicht verändert wurden,
c)
Eurojust, wenn die operativen personenbezogenen Daten von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn Eurojust die operativen personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat.

(3) Die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 hinsichtlich verwaltungstechnischer personenbezogener Daten und die Einhaltung dieser Verordnung sowie des Artikels 3 und des Kapitels XI der Verordnung (EU) 2018/1725 hinsichtlich operativer personenbezogener Daten liegt bei Eurojust.

Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung operativer personenbezogener Daten liegt

a)
in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die betreffenden operativen personenbezogenen Daten an Eurojust übermittelt, bei diesem Mitgliedstaat,
b)
in Fällen, in denen Eurojust die betreffenden operativen personenbezogenen Daten an Mitgliedstaaten, an Organe, an Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, an Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermittelt, bei Eurojust.

(4) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung ist Eurojust für alle von ihm verarbeiteten Daten verantwortlich.

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