Artikel 46 VO (EU) 2018/1727

Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1) Eurojust haftet im Einklang mit Artikel 340 des AEUV für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus der von ihr vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung von Daten ergibt.

(2) Klagen gegen Eurojust im Rahmen der Haftung nach Absatz 1 dieses Artikels sind gemäß Artikel 268 des AEUV vor dem Gerichtshof zu erheben.

(3) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinem nationalen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus der von ihm vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung von Daten ergibt, die Eurojust übermittelt wurden.

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