Artikel 47 VO (EU) 2018/1727

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust im Einklang mit der Kooperationsstrategie gemäß Artikel 52 Kooperationsbeziehungen zu Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entsprechend ihrer jeweiligen Ziele und zu den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen knüpfen und unterhalten.

(2) Soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 76 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stellen unmittelbar sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

(3) Eurojust kann zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken Arbeitsvereinbarungen mit den in Absatz 1 genannten Stellen schließen. Solche Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden und sind für die Union oder ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.

(4) Soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust vorbehaltlich der geltenden Datenschutzvorschriften von den in Absatz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen und diese verarbeiten.

(5) Personenbezogene Daten werden von Eurojust an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, an Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur dann übermittelt, wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und im Einklang mit den Artikeln 55 und 56 steht. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, holt Eurojust die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein, es sei denn der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(6) Eine Weiterübermittlung personenbezogener Daten, die Eurojust von Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhalten hat, ist unzulässig, wenn nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Eurojust hat die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, erhalten;
b)
Eurojust hat nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls der Weiterübermittlung ausdrücklich zugestimmt;
c)
die Weiterübermittlung erfolgt allein zu einem bestimmten Zweck, der nicht mit dem Zweck, zu dem die Daten übermittelt wurden, unvereinbar ist.

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