Artikel 56 VO (EU) 2018/1727

Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

(1) Eurojust darf operative personenbezogene Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)
Die Übermittlung ist für die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich.
b)
Die Behörde eines Drittstaates oder die internationale Organisation, an die die operativen personenbezogenen Daten übermittelt werden an, ist die für Strafverfolgung und Strafsachen zuständig.
c)
In Fällen, in denen gemäß diesem Artikel zu übermittelnde operative personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, muss Eurojust die vorherige Genehmigung für die Übermittlung von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht erhalten, sofern dieser Mitgliedstaat solche Übermittlungen nicht allgemein oder unter bestimmten Bedingungen genehmigt hat.
d)
Im Fall der Weiterübermittlung an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation durch einen Drittstaat oder eine internationale Organisation verpflichtet Eurojust den übermittelnden Drittstaat oder die übermittelnde internationale Organisation, für die Weiterübermittlung bei Eurojust die vorherige Genehmigung einzuholen.

Eurojust erteilt eine Genehmigung gemäß Buchstabe d nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, aus dem die Daten stammen, und nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den bzw. die operative personenbezogene Daten weiterübermittelt werden.

(2) Vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Die Kommission hat gemäß Artikel 57 beschlossen, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet oder, wenn kein solcher Angemessenheitsbeschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 erbracht werden oder bestehen oder, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch derartige geeignete Garantien bestehen, eine Ausnahme für Sonderfälle gemäß Artikel 59 Absatz 1 anwendbar ist; oder
b)
Ein Kooperationsabkommen zum Austausch operativer personenbezogener Daten wurde vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 27bdes Beschlusses 2002/187/JI geschlossen; oder
c)
Eine internationale Übereinkunft wurde zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet.

(3) Die Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 47 Absatz 3 können genutzt werden, um die Modalitäten für die Durchführung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übereinkünften, Abkommen oder Angemessenheitsbeschlüssen festzulegen.

(4) Eurojust darf in dringenden Fällen operative personenbezogene Daten ohne vorherige Genehmigung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe c übermitteln. Eurojust tut dies nur, wenn die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und wenn die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Behörde, die für die Erteilung der vorherigen Genehmigung zuständig ist, wird unverzüglich unterrichtet.

(5) Mitgliedstaaten sowie Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln von Eurojust erhaltene operative personenbezogene Daten nicht an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiter. Ausnahmsweise dürfen sie eine solche Übermittlung in Fällen durchführen, in denen Eurojust nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den bzw. die operative personenbezogene Daten weiterübermittelt werden, eine solche Übermittlung genehmigt hat.

(6) Die Artikel 57, 58 und 59 sind anzuwenden um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung und das Unionsrecht gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

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