Artikel 57 VO (EU) 2018/1727
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Eurojust darf operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass der betreffende Drittstaat, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.
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