Artikel 58 VO (EU) 2018/1727

Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

(1) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn

a)
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz operativer personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
b)
Eurojust alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung operativer personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz operativer personenbezogener Daten bestehen.

(2) Eurojust unterrichtet den EDSB über Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden dokumentiert, und die Dokumentation wird auf dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation umfasst eine Angabe des Datums und des Zeitpunkts der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten.

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