Artikel 59 VO (EU) 2018/1727

Ausnahmen für bestimmte Fälle

(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 58 bestehen, darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die Übermittlung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:

a)
zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person;
b)
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person;
c)
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats; oder
d)
in Einzelfällen zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust, sofern nicht Eurojust feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(2) Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation wird auf dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt., Die Dokumentation umfasst eine Angabe des Datums und des Zeitpunkts der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, werden dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

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