Artikel 69 VO (EU) 2018/1727

Bewertung und Überarbeitung

(1) Bis zum 13. Dezember 2024 und ab dann alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung und der Effektivität und Effizienz von Eurojust und seiner Arbeitsweise in Auftrag. Das Kollegium wird bei der Bewertung angehört. Die Bewertung kann sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Aufgabenbereichs von Eurojust sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung befassen.

(2) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, dem Rat und dem Kollegium. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

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