Artikel 71 VO (EU) 2018/1727

Sprachenregelung

(1) Für Eurojust gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates(*).

(2) Das Kollegium entscheidet über die interne Sprachenregelung von Eurojust mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(3) Die für die Arbeit von Eurojust erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates(**) errichteten Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, es sei denn, eine andere Lösung ist geboten, weil das Übersetzungszentrum nicht zur Verfügung steht.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

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