Artikel 72 VO (EU) 2018/1727

Verschwiegenheit

(1) Die nationalen Mitglieder und deren in Artikel 7 genannte Stellvertreter und Assistenten, das Eurojust-Personal, die nationalen Anlaufstellen, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, die Verbindungsrichter/-staatsanwälte, der Datenschutzbeauftragte und die Mitglieder des Personals des EDSB unterliegen der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und alle Einrichtungen, die mit Eurojust zusammenarbeiten.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis und der Beendigung der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter.

(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Informationen, die Eurojust erhält oder austauscht, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits rechtmäßig veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

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