Artikel 76 VO (EU) 2018/1727
Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen
(1) Eurojust legt interne Vorschriften für den Umgang mit Informationen und ihre Vertraulichkeit sowie bezüglich des Schutzes von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest, unter anderem auch bezüglich der Erstellung und Verarbeitung solcher Informationen bei Eurojust.
(2) Eurojust legt interne Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union fest, die mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates(*) im Einklang stehen, damit ein entsprechender Schutz dieser Informationen gewährleistet wird.
Fußnote(n):
- (*)
Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
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