Artikel 75 VO (EU) 2018/1727
OLAF und der Rechnungshof
(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt Eurojust innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(*) bei. Eurojust verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für alle nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und Assistenten, abgeordnete nationale Sachverständige und Bedienstete von Eurojust gelten.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel von Eurojust erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(**) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Eurojust finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen sowie die Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen von Eurojust Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
(5) Das Personal von Eurojust, der Verwaltungsdirektor und die Mitglieder des Kollegiums sowie des Verwaltungsrates melden dem OLAF und der EUStA unverzüglich jeden Verdacht irregulärer oder illegaler Tätigkeiten innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne dass sie fürchten müssen, dass deshalb ihre Position in Frage gestellt wird.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
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