Artikel 74 VO (EU) 2018/1727
Transparenz
(1) Für die Dokumente Eurojusts gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
(2) Der Verwaltungsrat arbeitet binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zur Annahme durch das Kollegium aus.
(3) Gegen Entscheidungen von Eurojust nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
(4) Eurojust veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen wird unter Berücksichtigung der Verpflichtung Eurojusts zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung und der operativen Ausrichtung der Agentur vorübergehend oder dauerhaft ausgesetzt oder eingeschränkt, falls die Wahrnehmung der Aufgaben Eurojusts durch eine derartige Veröffentlichung gefährdet werden könnte.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
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