Artikel 8 VO (EU) 2018/1727
Befugnisse der nationalen Mitglieder
(1) Die nationalen Mitglieder sind befugt,
- a)
- die Ausstellung oder die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von Entscheidungen betreffend die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern oder auf andere Weise zu unterstützen;
- b)
- jede zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats oder Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, einschließlich der EUStA, unmittelbar zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen;
- c)
- im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen ihres Mitgliedstaats jede zuständige internationale Behörde unmittelbar zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen;
- d)
- sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen einschließlich ihrer Einsetzung zu beteiligen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten den nationalen Mitgliedern im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusätzliche Befugnisse erteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Kollegium diese Befugnisse mit.
(3) Mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde können die nationalen Mitglieder im Einklang mit ihrem nationalen Recht
- a)
- Rechtshilfeersuchen oder Entscheidungen betreffend die gegenseitige Anerkennung ausstellen oder erledigen,
- b)
- Ermittlungsmaßnahmen, die in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehen sind, anordnen, darum ersuchen oder erledigen.
(4) In dringenden Fällen, in denen es nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig festzustellen oder zu kontaktieren, sind die nationalen Mitglieder befugt, die in Absatz 3 genannten Maßnahmen im Einklang mit ihrem nationalen Recht zu ergreifen, wobei sie so bald wie möglich die zuständige nationale Behörde informieren.
(5) Das nationale Mitglied kann der zuständigen nationalen Behörde einen Vorschlag zur Durchführung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Maßnahmen zu unterbreiten, wenn die Ausübung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Befugnisse durch ein nationales Mitglied gegen
- a)
- verfassungsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats, oder
- b)
-
Grundlagen der nationalen Strafrechtsordnung dieses Mitgliedstaats, die die folgenden Bereiche betreffen:
- i)
- die Zuständigkeitsverteilung zwischen Polizei, Staatsanwälten und Richtern,
- ii)
- die funktionale Aufgabenverteilung zwischen Strafverfolgungsbehörden, oder
- iii)
- die föderale Struktur des betreffenden Mitgliedstaats,
verstoßen würde.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der von ihrem nationalen Mitglied vorgelegte Vorschlag in Fällen gemäß Absatz 5 von der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich bearbeitet wird.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
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