Artikel 9 VO (EU) 2018/1727

Zugang zu nationalen Registern

Nationale Mitglieder haben gemäß ihrem nationalen Recht Zugang zu den folgenden Arten von Registern ihres Mitgliedstaats oder zumindest zu den darin enthaltenen Informationen:

a)
Strafregister;
b)
Register festgenommener Personen;
c)
Ermittlungsregister;
d)
DNA-Register;
e)
sonstige Register öffentlicher Behörden ihres Mitgliedstaats, wenn die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

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