Artikel 9 VO (EU) 2018/1727
Zugang zu nationalen Registern
Nationale Mitglieder haben gemäß ihrem nationalen Recht Zugang zu den folgenden Arten von Registern ihres Mitgliedstaats oder zumindest zu den darin enthaltenen Informationen:
- a)
- Strafregister;
- b)
- Register festgenommener Personen;
- c)
- Ermittlungsregister;
- d)
- DNA-Register;
- e)
- sonstige Register öffentlicher Behörden ihres Mitgliedstaats, wenn die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.