ANHANG I VO (EU) 2018/1727

Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständig ist:

Terrorismus;

organisierte Kriminalität;

Drogenhandel;

Geldwäschehandlungen;

Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;

Schleuserkriminalität;

Menschenhandel;

Kraftfahrzeugkriminalität;

vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung;

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe;

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Raub und schwerer Diebstahl;

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;

Betrugsdelikte;

gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten;

Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation;

Erpressung und Schutzgelderpressung;

Nachahmung und Produktpiraterie;

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;

Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln;

Computerkriminalität;

Bestechung;

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;

illegaler Handel mit bedrohten Tierarten;

illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten;

Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;

sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke;

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

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