ANHANG I VO (EU) 2018/1727
Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständig ist:
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Terrorismus;
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organisierte Kriminalität;
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Drogenhandel;
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Geldwäschehandlungen;
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Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;
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Schleuserkriminalität;
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Menschenhandel;
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Kraftfahrzeugkriminalität;
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vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung;
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illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe;
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Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;
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Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
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Raub und schwerer Diebstahl;
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illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;
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Betrugsdelikte;
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gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten;
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Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation;
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Erpressung und Schutzgelderpressung;
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Nachahmung und Produktpiraterie;
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Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;
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Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln;
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Computerkriminalität;
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Bestechung;
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illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;
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illegaler Handel mit bedrohten Tierarten;
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illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten;
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Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
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illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;
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sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke;
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Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
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