Artikel 2 VO (EU) 2018/1728

Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt verwendet:

a)
287863000 EUR werden der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zur Deckung der Kosten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 zugewiesen.
b)
192378000 EUR werden den Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der einheitlichen nationalen Schnittstelle gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 zugewiesen. Im Einklang mit Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 beläuft sich der Beitrag aus dem Unionshaushalt zu den angefallenen Kosten auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Dieser Beitrag wird den Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugewiesen.

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