Artikel 1 VO (EU) 2018/1728
(1) Aus dem Gesamthaushaltsplan der Union wird ein Betrag von 480241000 EUR zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 gemäß Artikel 64 der genannten Verordnung zugewiesen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird den 791000000 EUR entnommen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 für die Entwicklung von IT-Systemen vorgesehen sind.
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