Präambel VO (EU) 2018/1728
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 werden 791 Mio. EUR für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen verwendet, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union angenommen werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist die Kommission zum Erlass eines delegierten Rechtsakts befugt, mit dem die Aufschlüsselung des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 genannten Betrags für die Entwicklung von IT-Systemen festgelegt wird, falls die Aufschlüsselung dieses Betrags nicht in den einschlägigen Rechtsakten der Union enthalten ist.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wird das Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingerichtet. Das EES ist eine zentrale Komponente der IT-Systeme, auf die in den Erwägungsgründen 1 und 2 Bezug genommen wird. Zudem ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 unverzüglich begonnen wird, damit das System wie geplant bis zum Jahr 2020 voll einsatzbereit ist.
- (4)
- In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind die im Zusammenhang mit der Implementierung des EES anfallenden Kosten aufgeführt, die zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen und somit zu 100 % übernommen werden. In dieser Bestimmung wird jedoch weder die Höhe der zusätzlichen Mittel zur Deckung dieser Kosten noch deren Aufschlüsselung nach Kostenarten und Empfängern festgelegt.
- (5)
- Aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sollten Mittel in Höhe von insgesamt 480241000 EUR zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zur Verfügung gestellt werden.
- (6)
- Von diesen insgesamt zugewiesenen Mitteln sollte ein Betrag von 287863000 EUR der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ( „eu-LISA” ) zur Verfügung gestellt werden, damit im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/2226 die in Artikel 64 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems des EES, der Kommunikationsinfrastruktur, der einheitlichen nationalen Schnittstelle (NUI), des Web-Dienstes und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 gedeckt werden können.
- (7)
- Von diesen insgesamt zugewiesenen Mitteln sollte ein Betrag von 192378000 EUR den Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten zur Verfügung gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur, deren Anbindung an die NUI und dem Hosting der NUI gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 anfallen. Außerdem sollte dieser Betrag die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der NUI gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 decken, da diese Kosten sowohl eu-LISA als auch den Mitgliedstaaten entstehen.
- (8)
- Im Einklang mit Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 kann der Betrag von 192378000 EUR nicht zur Deckung der in dem betreffenden Unterabsatz aufgeführten Kosten verwendet werden. Diese Kosten wären jedoch förderfähig auf der Grundlage der nationalen Programme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit in Höhe des in Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Kofinanzierungssatzes.
- (9)
- Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschlossen, dass es die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umgesetzt. Dänemark ist daher völkerrechtlich hierzu verpflichtet.
- (10)
- Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates(3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Diese Verordnung sollte folglich nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet werden.
- (11)
- Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates(4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Diese Verordnung sollte folglich nicht an Irland gerichtet werden.
- (12)
- Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, der zu den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(6) genannten Bereichen gehört.
- (13)
- Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(8) genannten Bereich gehören.
- (14)
- Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(10) genannten Bereich gehören.
- (15)
- Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (16)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme von Sachverständigen aus allen Mitgliedstaaten, die eigens zu diesem Zweck konsultiert wurden.
- (17)
- Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sollte daher entsprechend ergänzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.
- (2)
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
- (3)
Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
- (4)
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
- (5)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- (6)
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
- (7)
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- (8)
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
- (9)
ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
- (10)
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
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