Artikel 1 VO (EU) 2018/1794

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

(1)
An Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„Gleichwohl gelten Betriebsbögen aus einem INLB-Gebiet mit einer höheren Anzahl eingereichter Betriebsbögen als für dieses Gebiet in Anhang II festgelegt nicht für die Zahlung der Pauschalvergütung in einem INLB-Gebiet, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.”

(2)
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2019 um 5 EUR ergänzt werden.

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission beschließen, diesen Zeitraum von 40 Arbeitstagen zu verlängern.

Das Enddatum des Zeitraums von 40 Arbeitstagen oder einer möglichen Verlängerung wird zwischen der Kommission und der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich bestätigt.

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