Präambel VO (EU) 2018/1794

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission(2) ist die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat festgelegt, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist für jeden Betriebsbogen eine Vergütung zu zahlen, die 80 % der Pauschalvergütung entspricht, wenn die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein INLB-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses INLB-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe liegt. Um eine gerechte Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sollte es nicht möglich sein, die nicht übermittelten Betriebsbögen in einem INLB-Gebiet auszugleichen, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.
(2)
Mit Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird eine Frist von zwei Monaten festgelegt um zu überprüfen, ob die vorgelegten Buchführungsdaten ordnungsgemäß ausgefüllt sind und für die Zahlung der erhöhten Pauschalvergütung infrage kommen. Um mehr Klarheit im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraums zu schaffen, sollte er in den betreffenden Mitgliedstaaten in Arbeitstagen ausgedrückt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu verlängern.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Angesichts der Art der Änderungen sollten diese ab dem Haushaltsjahr 2018 gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.