Artikel 10 VO (EU) 2018/1795

Inhalt der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts und Bewertungskriterien

(1) Die Regulierungsstelle prüft, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde. Das wirtschaftliche Gleichgewicht ist als gefährdet anzusehen, wenn der neuen Schienenpersonenverkehrsdienst auf mindestens einen der folgenden Aspekte erhebliche negative Auswirkungen hätte:

a)
die Profitabilität der vom Eisenbahnunternehmen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags betriebenen Verkehrsdienste;
b)
die Nettokosten der zuständigen Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergibt.

(2) Die Analyse muss sich auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag insgesamt, nicht auf einzelne in seinem Rahmen erbrachte Dienste, sowie auf seine gesamte Laufzeit beziehen. Vorab festgelegte Schwellenwerte oder spezifische Kriterien können genutzt werden, dürfen jedoch nicht strikt oder isoliert von anderen Kriterien angewandt werden.

(3) Die Regulierungsstelle bewertet die finanziellen Nettoauswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die Analyse der Kosten und Einnahmen, die mit dem Betrieb der Dienste im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach dem Markteintritt des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes verbunden sind, muss folgende Aspekte umfassen:

a)
Änderungen der Kosten und Einnahmen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt (ggf. einschließlich Kosteneinsparungen, z. B. da Fahrzeuge am Ende ihrer Nutzungsdauer nicht mehr ausgetauscht werden oder Verträge von Mitarbeitern enden);
b)
mit dem vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundene finanzielle Auswirkungen innerhalb des von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Netzes (z. B. neue Fahrgäste, die an einer Verbindung mit einem regionalen Dienst interessiert sind, der im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags angeboten wird);
c)
mögliche wettbewerbliche Reaktionen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt;
d)
Auswirkung auf relevante Investitionen von Eisenbahnunternehmen oder zuständigen Behörden, z. B. in Fahrzeuge;
e)
den Wert möglicher bestehender ausschließlicher Rechte.

(4) Die Regulierungsstelle bewertet die Erheblichkeit der Auswirkungen, wobei sie insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllenden Eisenbahnunternehmen berücksichtigt, darunter ggf. auch die gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzte oder aus einer wettbewerblichen Vergabe resultierende Höhe der Ausgleichsleistung sowie etwaige Risikoteilungsmechanismen, z. B. in Bezug auf das Verkehrsaufkommen und die Einnahmen.

(5) Zudem prüft die Regulierungsstelle

a)
den mit den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundenen kurz- und mittelfristigen Nettonutzen für die Kunden;
b)
die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und die Qualität der Schienenverkehrsdienste;
c)
die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Erstellung von Fahrplänen für Schienenverkehrsdienste.

(6) Prüft die Regulierungsstelle gleichzeitig mehr als einen Zugangsantrag, kann sie unterschiedliche Entscheidungen über die eingegangenen Anträge treffen, wobei sie die Analyse der jeweiligen Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, die wettbewerblichen Effekte, den Nettonutzen für die Kunden und die Auswirkungen auf das Netz sowie deren kumulative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zugrunde legt.

(7) Die Bewertung gemäß diesem Artikel erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Regulierungsstelle, die nationalen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU über Fälle staatlicher Beihilfen in Kenntnis zu setzen.

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