Artikel 11 VO (EU) 2018/1795
Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Bei Abschluss der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 9 und 10 trifft die Regulierungsstelle eine Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, auf deren Grundlage das Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur gewährt, geändert, an Bedingungen geknüpft oder verweigert wird.
(2) Würde das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet, so gilt:
- a)
- Die Regulierungsstelle nennt gegebenenfalls mögliche Änderungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, wie z. B. Änderungen der Frequenz, der Streckenführung, Zwischenhalte oder Zeitpläne, bei deren Umsetzung sichergestellt wäre, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU erfüllt sind, und/oder
- b)
- sie kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Nettonutzens für die Kunden gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung Empfehlungen an die zuständigen Behörden zu anderen Änderungen richten, die nicht den neuen Personenverkehrsdienst betreffen und bei deren Umsetzung sichergestellt wäre, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts erfüllt sind.
(3) Betrifft der Zugangsantrag den Betrieb eines neuen Dienstes im Sinne des Artikels 3 Nummer 36 der Richtlinie 2012/34/EU, so handelt die Regulierungsstelle gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU und wendet dabei das Verfahren und die Analyse gemäß der vorliegenden Verordnung an.
(4) Ergibt die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Bezug auf einen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag in den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen, dass der Zugang gewährt werden kann, so ist dieser befristet, bis das Ergebnis der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 7 durchzuführenden Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts feststeht.
(5) Die Regulierungsstelle übermittelt den in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Betroffenen eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Entscheidung und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
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