Artikel 12 VO (EU) 2018/1795
Zusammenarbeit der für einen vorgesehenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zuständigen Regulierungsstellen
(1) Nach Eingang der Mitteilung eines Antragstellers, mit der dieser seine Absicht anmeldet, einen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betreiben, unterrichtet die Regulierungsstelle die anderen für die Strecke des vorgesehenen neuen Verkehrsdienstes zuständigen Regulierungsstellen. Die Regulierungsstellen prüfen die eingereichten Angaben und unterrichten einander über etwaige Unstimmigkeiten.
(2) Nach Eingang eines Antrags einer der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts informiert die Regulierungsstelle die anderen zuständigen Regulierungsstellen.
(3) Die Regulierungsstellen stellen einander die Ergebnisse ihrer jeweiligen Prüfungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts bereit, um einander vor einer abschließenden Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie arbeiten zusammen, um in der Angelegenheit gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2012/34/EU eine Lösung herbeizuführen.
(4) Bei jedem Austausch von Informationen zu den Prüfungen wahren die Regulierungsstellen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der an den Prüfungen beteiligten Parteien. Sie verwenden die Informationen nur für die jeweils zu bearbeitende Angelegenheit.
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