Artikel 14 VO (EU) 2018/1795
Methodik
(1) Die von der Regulierungsstelle bei der Durchführung der Prüfung angewandte Methodik muss klar, transparent und nichtdiskriminierend sein und ist auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsstellen tauschen sich im Rahmen des gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingerichteten Netzwerks über Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung ihrer jeweiligen Methoden aus.
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