Artikel 3 VO (EU) 2018/1795
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „neuer Schienenpersonenverkehrsdienst” bezeichnet einen Schienenpersonenverkehrsdienst, der als Linienverkehrsdienst betrieben werden soll und entweder vollständig neu oder mit einer erheblichen Änderung eines bestehenden Schienenpersonenverkehrsdiensts verbunden ist, insbesondere aufgrund einer höheren Frequenz der Dienste oder Anzahl der Halte, und der nicht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden soll;
- 2.
- „Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts” bezeichnet das in Artikel 11 Absätze 1 bis 4 und Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU genannte und in Artikel 10 näher beschriebene Bewertungsverfahren, das die Regulierungsstelle auf Antrag einer der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen durchführt, um zu ermitteln, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde;
- 3.
- ' „öffentlicher Dienstleistungsauftrag” bezeichnet einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Bereich des Schienenverkehrs;
- 4.
- „zuständige Behörde” bezeichnet eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
- 5.
- „finanzielle Nettoauswirkungen” bezeichnet die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf den Nettosaldo der Kosten und Einnahmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der auch einen angemessenen Gewinn umfasst;
- 6.
- „ausschließliches Recht” bezeichnet ein Recht gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
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