Artikel 4 VO (EU) 2018/1795

Anmeldung eines geplanten neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes

(1) Der Antragsteller meldet bei den Infrastrukturbetreibern und den betreffenden Regulierungsstellen innerhalb der in Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Frist seine Absicht an, einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst zu betreiben.

(2) Die Regulierungsstellen entwickeln und veröffentlichen auf ihrer Website von den Antragstellern auszufüllende und einzureichende Standardanmeldeformulare, die sich auf folgende Angaben beschränken:

a)
Name, Anschrift, Rechtsform, (ggf.) Eintragungsnummer des Antragstellers;
b)
Kontaktdaten der für Rückfragen zuständigen Person;
c)
Daten der Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung des Antragstellers oder Angabe des Verfahrensstadiums zu deren Einholung;
d)
detaillierte Streckenführung mit Angabe des Abfahrts- und Bestimmungsbahnhofs sowie aller Zwischenhalte;
e)
Datum der geplanten Aufnahme des Betriebs des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes;
f)
vorläufiger Zeitplan, Häufigkeit und Kapazität des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes mit Angabe der vorgesehenen Abfahrtszeiten, Ankunftszeiten und Anschlüsse sowie von Abweichungen vom Standardfahrplan bei der Häufigkeit oder den Halten, für jede Richtung;
g)
vorläufige Angaben zu den Fahrzeugen, die der Antragsteller einzusetzen plant.

(3) Die Informationen zum geplanten Betrieb des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes müssen mindestens die ersten drei Betriebsjahre und, soweit möglich, die ersten fünf Betriebsjahre umfassen. Die Regulierungsstelle kann jedoch Angaben für einen kürzeren Zeitraum akzeptieren.

(4) Die Regulierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Website das vom Antragsteller eingereichte Standardanmeldeformular und unterrichtet folgende Stellen unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Eingang eines vollständigen Anmeldeformulars:

a)
jede zuständige Behörde, die auf dieser Strecke oder einer Alternativstrecke im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für einen Schienenpersonenverkehrsdienst vergeben hat;
b)
jede andere interessierte zuständige Behörde, die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU zur Einschränkung des Zugangsrechts berechtigt ist;
c)
jedes Eisenbahnunternehmen, das auf der Strecke des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes oder einer Alternativstrecke im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Dienste erbringt.

(5) Alle vom Antragsteller im Standardformular vorgelegten Informationen und alle begleitenden Unterlagen sind den Regulierungsstellen und den Infrastrukturbetreibern in elektronischer Form zu übermitteln. In ausreichend begründeten Fällen kann die Regulierungsstelle jedoch auch Unterlagen auf Papier akzeptieren.

(6) Ist die Anmeldung unvollständig, informiert die Regulierungsstelle den Antragsteller, dass unvollständige Anträge nicht berücksichtigt werden, und gibt ihm die Möglichkeit, seinen Antrag in einer angemessenen Frist, die höchstens zehn Arbeitstage umfassen darf, zu vervollständigen.

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