Artikel 6 VO (EU) 2018/1795
Öffentliche Dienstleistungsaufträge mit ausschließlichen Rechten
Hat eine zuständige Behörde einem Eisenbahnunternehmen, das einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte gewährt, so schließt dies nicht aus, dass einem Antragsteller für den Betrieb eines neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes der Zugang gewährt wird, sofern das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch nicht gefährdet wird.
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 10 berücksichtigt die Regulierungsstelle gebührend den Wert solcher ausschließlicher Rechte.
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