Artikel 7 VO (EU) 2018/1795
Informationsanforderungen für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, legt folgende Informationen vor:
- a)
- Name, Anschrift, Rechtsform, (ggf.) Eintragungsnummer der beantragenden Stelle;
- b)
- Kontaktangaben der für Rückfragen zuständigen Person;
- c)
- Begründung für die Annahme, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht gefährden kann;
- d)
- eine Kopie des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, falls es sich bei der beantragenden Stelle um eine zuständige Behörde oder das Eisenbahnunternehmen handelt, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt.
(2) Die Regulierungsstelle kann alle erforderlichen Informationen anfordern, darunter gegebenenfalls
- a)
-
von der zuständigen Behörde:
- 1.
- relevante Aufkommens-, Bedarfs- und Einnahmenprognosen, einschließlich der Prognosemethodik;
- 2.
- gegebenenfalls die bei der Berechnung der finanziellen Nettoauswirkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und deren Anhang angewandte Methode sowie die genutzten Daten;
- b)
-
von dem Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt:
- 1.
- eine Kopie des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sofern dieser nicht bereits gemäß Absatz 1 Buchstabe d vorgelegt wurde,
- 2.
- die Geschäftsplanung des Unternehmens für die von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfasste Strecke oder eine Alternativstrecke,
- 3.
- relevante Aufkommens-, Bedarfs- und Einnahmenprognosen, einschließlich der Prognosemethodik;
- 4.
- Angaben zu den Einnahmen und Gewinnspannen des Unternehmens auf der von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Strecke oder einer Alternativstrecke;
- 5.
- Fahrplaninformationen zu den Verkehrsdiensten, einschließlich Abfahrtszeiten, Zwischenhalten, Ankunftszeiten und Anschlüssen;
- 6.
- geschätzte Elastizitäten der Verkehrsdienste (z. B. Preiselastizität, Elastizität in Bezug auf die Qualitätsmerkmale der Verkehrsdienste);
- 7.
- Kapital- und Betriebskosten für die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbrachten Dienste sowie mit dem neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundene Änderungen der Kosten und der Nachfrage;
- c)
-
vom Antragsteller: Informationen zu seinen Plänen für den Betrieb des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, darunter:
- 1.
- die Geschäftsplanung,
- 2.
- eine Fahrgastaufkommens- und Einnahmenprognose, einschließlich der Prognosemethodik,
- 3.
- Preisstrategien;
- 4.
- Vorkehrungen für die Fahrscheinausstellung;
- 5.
- Fahrzeugspezifikationen (z. B. Ladefaktor, Sitzplatzzahl, Fahrzeugkonfiguration);
- 6.
- Vermarktungsstrategie;
- d)
-
vom Infrastrukturbetreiber:
- 1.
- Informationen über die relevanten Strecken oder Streckenabschnitte, damit gewährleistet ist, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst auf der betreffenden Infrastruktur betrieben werden kann;
- 2.
- Informationen zu möglichen Auswirkungen des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit;
- 3.
- Bewertung der Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung;
- 4.
- Pläne für die Infrastrukturentwicklung hinsichtlich der von dem neuen Schienenpersonenverkehrsdienst erfassten Strecken, einschließlich eines Zeitplans für die Durchführung solcher Pläne;
- 5.
- Informationen zu relevanten Rahmenverträgen, die abgeschlossen wurden oder diskutiert werden, insbesondere mit dem Unternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt.
Die Informationspflichten des Intrastrukturbetreibers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten unbeschadet seiner Pflichten im Rahmen des Zuweisungsverfahrens gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU.
(3) Alle Informationen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. In ausreichend begründeten Fällen kann die Regulierungsstelle jedoch auch Unterlagen auf Papier akzeptieren.
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