Artikel 8 VO (EU) 2018/1795
Vertraulichkeit
(1) Die Regulierungsstelle darf von den Beteiligten im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts bereitgestellte wirtschaftlich sensible Informationen nicht offenlegen.
(2) Die Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, und der Antragsteller begründen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, wenn sie der Regulierungsstelle diese Informationen bereitstellen. Dies kann insbesondere technische oder finanzielle Informationen zum Know-how, zur Geschäftsplanung, den Kostenstrukturen, Vermarktungs- und Preisstrategien, Lieferquellen und Marktanteilen des Unternehmens umfassen. Die Regulierungsstelle macht alle wirtschaftlich sensiblen Informationen vor der Bekanntgabe und Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 unkenntlich. Angaben im Standardanmeldeformular gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten nicht als wirtschaftlich sensibel.
(3) Stellt die Regulierungsstelle fest, dass die gemäß Absatz 2 für die Vertraulichkeit angegebenen Gründe nicht akzeptiert werden können, so teilt sie diese Entscheidung der Stelle, die die vertrauliche Behandlung beantragt hat, unter Angabe von Gründen spätestens zwei Wochen vor dem Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 1 schriftlich mit.
(4) Die Entscheidung der Regulierungsstelle über die Vertraulichkeit kann gemäß Artikel 56 Absatz 10 der Richtlinie 2012/34/EU gerichtlich überprüft werden. Die Regulierungsstelle darf die betreffenden Informationen nicht offenlegen, bis das nationale Gericht eine Entscheidung über die Vertraulichkeit getroffen hat.
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