Artikel 11 VO (EU) 2018/1799

Qualitätsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die zu übermittelnden Daten.

(3) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen ihr die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

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