Artikel 12 VO (EU) 2018/1799
Verbreitung
(1) Die Kommission (Eurostat) verbreitet die in Artikel 5 genannten 1-km2-Gitterdatensätze sowie die in Artikel 7 genannten dazugehörigen Metadaten.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht das Programm der von den Mitgliedstaaten übermittelten und von Eurostat verbreiteten 1-km2-Gitterdaten und -Metadaten den Daten, die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene nach der Richtlinie 2007/2/EG und den zugehörigen Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1205/2008, (EG) Nr. 976/2009 und (EU) Nr. 1089/2010 verbreiten.
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