Artikel 5 VO (EU) 2018/1799

Programm der 1-km<sup>2</sup>-Gitterdaten

(1) Das Programm der von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 zu übermittelnden 1-km2-Gitterdaten ist in Anhang II festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Wert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar” .

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