Artikel 6 VO (EU) 2018/1799

Harmonisierung der Ergebnisse

(1) Im Interesse der unionsweiten Vergleichbarkeit werden die zu verbreitenden Ergebnisfeldwerte harmonisiert. Daher ist — soweit möglich — numerischen Feldwerten gegenüber speziellen Feldwerten der Vorzug zu geben.

(2) Die Mitgliedstaaten erfüllen die nachstehenden Anforderungen, damit hinreichend genaue und zuverlässige Informationen über die räumliche Verteilung der Gesamtbevölkerung vorliegen:

a)
Datenfelder zur Gesamtbevölkerung werden nicht als vertraulich gemeldet;
b)
Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit einem beobachteten Feldwert, der nicht „0” ist, sind mit der Markierung „bevölkert” zu versehen und
c)
Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit dem beobachteten Feldwert „0” sind nicht mit der Markierung „bevölkert” zu versehen.

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