Artikel 6 VO (EU) 2018/1799
Harmonisierung der Ergebnisse
(1) Im Interesse der unionsweiten Vergleichbarkeit werden die zu verbreitenden Ergebnisfeldwerte harmonisiert. Daher ist — soweit möglich — numerischen Feldwerten gegenüber speziellen Feldwerten der Vorzug zu geben.
(2) Die Mitgliedstaaten erfüllen die nachstehenden Anforderungen, damit hinreichend genaue und zuverlässige Informationen über die räumliche Verteilung der Gesamtbevölkerung vorliegen:
- a)
- Datenfelder zur Gesamtbevölkerung werden nicht als vertraulich gemeldet;
- b)
- Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit einem beobachteten Feldwert, der nicht „0” ist, sind mit der Markierung „bevölkert” zu versehen und
- c)
- Datenfelder zur Gesamtbevölkerung mit dem beobachteten Feldwert „0” sind nicht mit der Markierung „bevölkert” zu versehen.
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