Präambel VO (EU) 2018/1799

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verbreitung unionsweiter harmonisierter Zählungsthemen anhand eines konstanten Gebietsgitters, insbesondere eines 1-km2-Gitters, ist ein für die künftige Politikgestaltung und die Zählungsstrategien der Mitgliedstaaten maßgebliches europäisches statistisches Produkt.
(2)
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 kann die Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen.
(3)
Diese zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme sollte eine Datengewinnung über einen Zeitraum von einem Bezugsjahr vorsehen. Alle Mitgliedstaaten sollten zum Stichtag für die Volks- und Wohnungszählung 2021 in der Lage sein, auf ein 1-km2-Gitter geokodierte univariate Zählungsdaten zu erstellen; ferner sollte die Union Finanzbeiträge an die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen Mehrkosten leisten. Die Maßnahme wird durch eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Schätzung der Produktionsmehrkosten durch die Kommission unterstützt.
(4)
Die Maßnahme wird durch einen allgemeinen unionsweiten Bedarf an zuverlässigen, genauen und vergleichbaren Informationen über die Bevölkerungsverteilung mit ausreichender räumlicher Auflösung gerechtfertigt, die sich auf harmonisierte Produktanforderungen stützen und insbesondere für eine europaweite Regionalpolitik vorgesehen sind.
(5)
In der Union sind harmonisierte räumlich aufgelöste demografische Informationen verfügbar, und es wird angestrebt, einen Datensatz pro Mitgliedstaat zu verbreiten, der ausgewählte Themen der auf ein 1-km2-Gitter geokodierten Volks- und Wohnungszählung 2021 enthält. Es entsteht kein Mehraufwand für die Auskunftgebenden, da alle erforderlichen Informationen aus den Daten der 2021 durchgeführten Zählung gewonnen werden.
(6)
Insbesondere im Hinblick auf in der gesamten Union vergleichbare harmonisierte Ergebnisse ist es erforderlich, ein unionsweit konstantes Gebietsgitter festzulegen, das aus 1 km2 großen Zellen besteht. Außerdem ist es erforderlich, die spezifischen Themen und ihre Untergliederungen sowie Einzelheiten des Programms zu definieren, die anhand dieses 1-km2-Gitters zu verbreiten sind. Schließlich ist es notwendig, die vorgeschriebenen räumlichen und statistischen Metadaten für einen solchen Datensatz zu spezifizieren.
(7)
In der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und den zugehörigen Durchführungsverordnungen der Kommission werden die Anforderungen in Bezug auf Metadaten(3), Datenformat(4) und Netzdienste(5) für die Verbreitung von Geodaten festgelegt. Insbesondere deckt Anhang III in Nummer 1 mögliche statistische Gittersysteme für die Verbreitung von Geodaten ab und gilt nach Anhang III Nummer 10 für unter das Thema „Verteilung der Bevölkerung — Demografie” fallende Geodatensätze.
(8)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen der Kommission werden gemeinsame Regeln für die Übermittlung der aus der Zählung 2021 stammenden Daten, insbesondere das Bezugsjahr und die erforderlichen Metadaten(7), die technischen Spezifikationen für die Zählungsthemen und ihre Untergliederungen(8) und das technische Format(9), festgelegt.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten ihre validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission bereitzustellenden technischen Format übermitteln. Die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata eXchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten, auf der der Census Hub beruht, wurde von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Zentralbank, der Kommission (Eurostat), dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und der Weltbank auf den Weg gebracht. SDMX und der Census Hub bieten die statistischen, technischen und Übermittlungsstandards für den Austausch amtlicher Statistiken. Daher sollte im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format eingeführt werden.
(10)
Die Kommission (Eurostat) betreute ein Projekt zum harmonisierten Schutz von Zählungsdaten im Rahmen des ESS, bei dem bewährte Verfahren und praktische Leitlinien für einen harmonisierten Schutz vor der Offenlegung von 1-km2-Gitterdaten erarbeitet wurden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

(7)

Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6).

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