Artikel 14 VO (EU) 2018/1805
Übermittlung von Einziehungsentscheidungen
(1) Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die Einziehungsbescheinigung nach Artikel 17 direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Einziehungsbescheinigung gestattet.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Erklärung abgeben, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Einziehungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung auch das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Einziehungsbescheinigung übermitteln muss. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 muss jedoch nur die Einziehungsbescheinigung übersetzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 genannte Erklärung vor dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Die Mitgliedstaaten können eine solche Erklärung jederzeit zurückziehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie eine solche Erklärung abgeben oder zurückziehen. Die Kommission macht derartige Informationen allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
(4) Im Falle einer Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags übermittelt die Entscheidungsbehörde die Einziehungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen Vermögen oder Einkommen der Person vermutet, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist.
(5) Im Falle einer Entscheidung über die Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände übermittelt die Entscheidungsbehörde die Einziehungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen solche Vermögensgegenstände vermutet.
(6) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, wenn sie von betroffenen Personen Kenntnis hat. Die Entscheidungsbehörde übermittelt der Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen auch alle Informationen, die für etwaige Ansprüche relevant sind, die solche betroffenen Personen in Bezug auf den Vermögensgegenstand haben können, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Personen.
(7) Ist der Entscheidungsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde trotz der gemäß Artikel 24 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Informationen nicht bekannt, so versucht die zuständige Entscheidungsbehörde mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die Kontaktstellen des EJN — festzustellen, welche Behörde für die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist.
(8) Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Einziehungsbescheinigung erhält, nicht dafür zuständig, die Einziehungsentscheidung anzuerkennen oder die für deren Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so übermittelt diese Behörde die Einziehungsbescheinigung umgehend der zuständigen Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.
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