Artikel 15 VO (EU) 2018/1805

Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten

(1) Eine Einziehungsbescheinigung wird gemäß Artikel 14 jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt, es sei denn, Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels sind erfüllt.

(2) Die Einziehungsbescheinigung kann, wenn die Einziehungsentscheidung bestimmte Vermögensgegenstände betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn

a)
die Entscheidungsbehörde berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass sich verschiedene von der Einziehungsentscheidung betroffene Vermögensgegenstände in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden, oder
b)
die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung betroffenen bestimmten Vermögensgegenstands Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordern würde.

(3) Die Einziehungsbescheinigung kann, wenn sie einen Geldbetrag betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht; dies gilt besonders in Fällen, in denen

a)
der betreffende Vermögensgegenstand nicht gemäß dieser Verordnung sichergestellt worden ist oder
b)
der geschätzte Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in irgendeinem Vollstreckungsstaat eingezogen werden kann, voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten in der Einziehungsentscheidung ausgewiesenen Betrags ausreicht.

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